Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Diese allgemeinen Lieferbedingungen sind gültig für Kamera Express Rental. Kamera Express Rental ist ein Handelsname von Budget Camera Rental BV. Diese allgemeinen Bedingungen gelten daher auch für Budget Camera Rental BV. Kamera Express Rental und Budget Camera Rental BV werden im Folgenden als: Kamera Express Rental.

Artikel 1 Allgemeines

1.1 Diese allgemeinen Bedingungen gelten für alle (Folge-)Angebote von Kamera Express Rental und (Folge-)Verträge, die von Kamera Express Rental sowohl mündlich als auch schriftlich abgeschlossen werden, sowie für die Erteilung von Ratschlägen und/oder die Durchführung von Beratungsarbeiten durch Kamera Express Rental. Unter dem Auftraggeber wird gegebenenfalls auch der Nutzer bzw. Mieter verstanden.

1.2 Es wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber diese allgemeinen Bedingungen und die Standardpreise von Kamera Express Rental kennt, ihre Gültigkeit akzeptiert und ihnen ausdrücklich und ohne Vorbehalt zustimmt. Abweichungen sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

1.3 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen ungültig und/oder unverbindlich sein, bleiben diese allgemeinen Bedingungen in vollem Umfang in Kraft; Kamera Express Rental wird die ungültigen, nichtigen oder aufgehobenen Bestimmungen in Absprache mit dem Auftraggeber in neue Bestimmungen umwandeln, die dem Sinn der bisherigen möglichst nahe kommen.

1.4 Diese allgemeinen Bedingungen schließen alle gedruckten oder schriftlichen allgemeinen Bedingungen des Auftraggebers oder eines Berufsverbandes aus.

1.5 Der niederländische Text dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen hat Vorrang vor allen Übersetzungen, ob beglaubigt oder nicht, wenn deren Inhalt strittig ist.

Artikel 2 Angebot

2.1 Alle Angebote von Kamera Express Rental sind nur indikativ und nicht bindend. Sie sind nur gültig, nachdem sie dem Kunden von den Geschäftsführern und/oder der vertretungsberechtigten Geschäftsführung von Kamera Express Rental schriftlich bestätigt wurden.

2.2 Alle mit den Angeboten gemachten Angaben zu den von Kamera Express Rental zu liefernden Waren, zur Verfügung zu stellenden Waren, zu mietenden Waren und zu erbringenden Dienstleistungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne dass der Auftraggeber daraus irgendwelche Rechte ableiten kann. Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass es sich bei diesen Angaben um eine allgemeine Darstellung der Situation handelt, die leicht von der Realität abweichen kann.

Artikel 3 Übereinkünfte

3.1 Verträge (ab einem Wert von € 2.000,00) gelten erst nach schriftlicher Bestätigung des erteilten Auftrags durch die vertretungsberechtigte Geschäftsführung von Kamera Express Rental als zustande gekommen. Ein Vertrag kann auch dadurch zustande kommen, dass Kamera Express Rental aufgrund einer mündlichen Anfrage des Auftraggebers mit der Ausführung der Lieferung, Bereitstellung, Vermietung von Gütern und Erbringung von Dienstleistungen beginnt. Es sollte sich dann um Waren und Dienstleistungen handeln, die entweder von untergeordneter Bedeutung sind oder sehr kurzfristig an den Auftraggeber zu liefern, bereitzustellen, zu vermieten und zu erbringen sind. Diese Arbeiten sind von Kamera Express Rental unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

3.2 Alle Vereinbarungen, die von bei Kamera Express Rental tätigen Personen getroffen werden, sind für Kamera Express Rental erst nach schriftlicher Bestätigung durch die Geschäftsführung bzw. die vertretungsberechtigten Geschäftsführer, deren Befugnis durch Eintragung in das Handelsregister nachgewiesen wird, und nach Erhalt aller Daten, die Kamera Express Rental zur Durchführung der Vereinbarung bzw. des Auftrags benötigt, verbindlich.

3.3 Der Auftraggeber hat die Kopie der in Absatz 2 genannten schriftlichen Bestätigung unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt, unterschrieben zur Genehmigung und/oder mit Änderungswünschen versehen an Kamera Express Rental zurückzusenden. Hat Kamera Express Rental die Kopie nicht innerhalb von sieben Werktagen nach Übersendung der in Absatz 2 genannten schriftlichen Bestätigung an den Auftraggeber erhalten, so gilt der Inhalt des Vertrages als mit der schriftlichen Bestätigung von Kamera Express Rental übereinstimmend.

3.4 Ein Vertrag kann auch nach mündlicher Absprache zwischen dem Auftraggeber und Kamera Express Rental und anschließender schriftlicher Auftragsbestätigung durch Kamera Express Rental zustande kommen. Wenn der Auftraggeber trotz zwischenzeitlicher schriftlicher Aufforderung durch Kamera Express Rental nicht innerhalb von 7 Tagen schriftlich widerspricht, gilt dies ebenfalls als Bestätigung der mündlichen Vereinbarung.

3.5 Vorstehendes gilt auch für Vereinbarungen zur Änderung bereits geschlossener Verträge, mit Ausnahme von Preisänderungen.

Artikel 4 Gegenstand

4.1 Bei allen von Kamera Express Rental zu liefernden, zur Verfügung zu stellenden und zu vermietenden Gütern handelt es sich um Waren im Sinne von Artikel 3:2 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs und umfassen Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, Informationen und Informationsträger sowie audiovisuelle Geräte. Sie umfassen auch Anlagen, Einrichtungen und/oder Teile davon und/oder zugehörige Materialien und/oder Waren.

4.2 Die Erbringung einiger Dienstleistungen erfolgt teilweise auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, wobei im Falle eines Konflikts die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang haben, sofern keine zwingenden Bestimmungen vorliegen. Die Leistungen werden durch speziell von Kamera Express Rental beauftragte Mitarbeiter und/oder Freiberufler erbracht. Kamera Express Rental ist berechtigt, die Leistungen durch andere als die erstgenannten Personen erbringen zu lassen.

4.3 Die zu liefernden, bereitzustellenden und zu vermietenden Sachen sind in ihrer Ausführung handelsüblich und entsprechen branchenüblichen Normen.

4.4 Kamera Express Rental liefert die Güter, stellt die Güter zur Verfügung, vermietet die Güter und erbringt die Dienstleistungen mit Geräten, die Kamera Express Rental gewöhnlich verwendet und deren Qualität sie überwacht. Kamera Express Rental garantiert, dass die gelieferten, zur Verfügung gestellten oder vermieteten Güter den von ihr angegebenen Spezifikationen entsprechen. Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, Gegenstände, einschließlich Geräte und/oder Einrichtungen von Dritten, in Kombination mit den von Kamera Express Rental verwendeten Geräten zu erwerben. Der Auftraggeber hat die Geräte von Kamera Express Rental sorgfältig zu behandeln und ist nur berechtigt, die Geräte nach den geltenden technischen Vorschriften an den vertraglich festgelegten Orten persönlich zu nutzen. Der Auftraggeber darf auch keine Änderungen oder Reparaturen an Teilen der gelieferten, überlassenen oder gemieteten Gegenstände vornehmen oder andere als die von Kamera Express Rental vorgeschriebene Software verwenden.

4.5 Im Falle der Erbringung von Dienstleistungen durch Kamera Express Rental hat der Auftraggeber qualitativ hochwertige Gegenstände sowie eine detaillierte schriftliche Spezifikation der auszuführenden Arbeiten zur Verfügung zu stellen. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Hersteller von Gütern Hinweise auf die Lebensdauer von (technischen) Gütern wie Masterbändern etc. geben.

4.6 Eine Gebrauchsüberlassung und/oder Untervermietung an Dritte ist ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso wie eine eigene Aneignung der Güter durch den Auftraggeber.

4.7 Die Beauftragung von technischen Mitarbeitern von Kamera Express Rental und/oder freien Mitarbeitern durch den Auftraggeber im Auftrag von Kamera Express Rental ist möglich. Die Vereinbarung wird dann ausdrücklich schriftlich festgehalten.

Artikel 5 Preise

5.1 Alle von Kamera Express Rental angegebenen Preise für die Lieferung von Waren, die tatsächliche Bereitstellung, die Miete/Vermietung und die Erbringung von Dienstleistungen basieren auf den zum Zeitpunkt des Angebots und der Vereinbarung geltenden preisbestimmenden Faktoren. Im Allgemeinen wird der Preis pro Stunde oder pro Tag oder Teil eines Tages festgelegt, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Der Auftraggeber ist im Falle der Bereitstellung oder Vermietung von Gütern verpflichtet, die Anzahl der genutzten Stunden zu erfassen.

5.2 Kamera Express Rental behält sich das Recht vor, Preiserhöhungen auf einer Nachkalkulationsbasis weiterzugeben. Diese Preiserhöhungen können durch nicht von Kamera Express Rental zu vertretende Faktoren und Ursachen sowie durch unvorhergesehene Entwicklungen verursacht werden. Der Auftraggeber ist sich dessen bewusst und erklärt sich bereits bei der Auftragserteilung damit einverstanden. Kamera Express Rental wird auf Wunsch des Auftraggebers Spezifikationen zur Verfügung stellen.

5.3 Alle von Kamera Express Rental genannten Preise verstehen sich ausschließlich Umsatzsteuer und anderer Steuern weltweit, Versand- und Transportkosten, Kommunikationskosten, Reinigungskosten, Sicherheits-, Reise- und Unterbringungskosten von (Mitarbeitern von) Kamera Express Rental sowie von durch Kamera Express Rental beauftragten Dritten, Kosten für die Anmietung von Ausrüstung von Dritten, exklusive Mehrarbeit infolge der vom Auftraggeber gewünschten Änderungen/Abweichungen sowie auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden Wechselkurse. Dies alles, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

5.4 Bei Überschreitung eines Kostenvoranschlages oder Angebotspreises infolge von Mehrarbeit behält sich Kamera Express Rental das Recht vor, den endgültigen Rechnungsbetrag aufgrund einer von Kamera Express Rental vorzulegenden Nachkalkulation anzupassen.

5.5 Kosten, die durch Handlungen des Auftraggebers verursacht werden, die die Durchführung oder den Fortschritt der Durchführung des Vertrages stagnieren lassen, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

5.6 Wenn auf Wunsch des Auftraggebers die Lieferung, Bereitstellung und Vermietung von Gütern und/oder die Erbringung von Dienstleistungen verzögert oder beschleunigt wird, ist Kamera Express Rental berechtigt, eine angemessene Entschädigung festzulegen, wie z.B. die daraus resultierenden Kosten sowie das gesetzliche Interesse, das Kamera Express Rental infolge der Verzögerung der Lieferung, Bereitstellung, Vermietung und/oder der Erbringung von Dienstleistungen verloren hat. Diese Entschädigung wird von Kamera Express Rental festgelegt.

5.7 Eine Überschreitung des gebuchten Zeitraums ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Kamera Express Rental zulässig. Der Auftraggeber haftet im Falle der Zustimmung für den Mehrpreis sowie für die zusätzlich aufgewendeten Personalstunden. Kamera Express Rental behält sich das Recht auf zusätzliche Entschädigung vor, soweit der vom Auftraggeber geschuldete Betrag die Kosten von Kamera Express Rental (einschließlich des entgangenen Gewinns) übersteigt.

5.8 Wenn Kamera Express Rental andere als die üblichen Arbeiten zu verrichten hat, z.B. die Verwahrung von Eigentum des Auftraggebers, ist sie berechtigt, ein angemessenes Honorar zu verlangen.

5.9 Kamera Express Rental behält sich jederzeit das Recht vor, Mitarbeiter seiner Firma(n) bei der Erbringung von Dienstleistungen als Praktikanten ohne weitere Kosten für den Auftraggeber anwesend sein zu lassen; dies alles im Rahmen der Qualitätskontrolle und Unterstützung.

5.10 Im Falle der Bereitstellung von Gütern und der Vermietung behält sich Kamera Express Rental jederzeit das Recht auf Inspektion und Wartung vor, und zwar zu jedem von ihr gewünschten Zeitpunkt.

Artikel 6 Lieferfristen und (Teil-)Lieferungen

6.1 Alle von Kamera Express Rental mündlich und/oder schriftlich angegebenen Lieferfristen sind nur Zielfristen. Die Lieferung kann im Ganzen oder in Teilen erfolgen. Diese Lieferfristen sind ausdrücklich nicht als Fristen zu betrachten.

6.2 Alle vereinbarten (Teil-)Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn Kamera Express Rental alle erforderlichen Daten und Gegenstände zur Verfügung gestellt wurden und, falls vereinbart, die bei Auftragsbeginn fällige (Teil-)Zahlung bei Kamera Express Rental eingegangen ist.

6.3 Eine Überschreitung des/der vereinbarten Liefertermine(s) berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, es liegt ein vorsätzliches oder grobes Verschulden von Kamera Express Rental vor. Kamera Express Rental wird dann die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer angemessenen Frist noch zu liefern.

6.4 Bei Überschreitung der schriftlich festgelegten Lieferfrist durch Kamera Express Rental, außer bei nicht zurechenbarem Verschulden und/oder geringfügigem zurechenbarem Versagen, erwirbt der Auftraggeber das Recht auf Rücktritt. Als Entschädigung im Falle einer Stornierung kann der Auftraggeber dann maximal einen im Voraus bezahlten Teil des geschuldeten Preises zurückfordern.

6.5 Die Waren gehen auf das Risiko des Kunden, auch wenn das Eigentum noch nicht übertragen wurde.

Artikel 7 Versendung der Güter

7.1 Die Güter gelten als geliefert, zur Verfügung gestellt, gemietet, sobald sie die Büros und/oder Lager von Kamera Express Rental verlassen haben oder der Auftraggeber die Güter abholt oder Kamera Express Rental den Transport veranlasst.

7.2 Der Versand von Sachen durch Kamera Express Rental, auch bei frachtfreier Lieferung, erfolgt immer auf Gefahr des Auftraggebers.

7.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Güter, für die er Kamera Express Rental beauftragt hat, am vereinbarten Ort in Empfang zu nehmen. Die gelieferten Sachen dürfen nicht verweigert werden, es sei denn, Kamera Express Rental hat keine unberechtigten Einwände gegen die Verweigerung der Annahme, es entstehen keine höheren Kosten und die Verweigerung des Auftraggebers hat keinen Einfluss auf die Zahlung des vereinbarten Preises an Kamera Express Rental. Wenn alle diese Umstände nicht eintreten, ist der Auftraggeber als sorgfältiger Schuldner verpflichtet, die Ware in Empfang zu nehmen.

Artikel 8 Einschaltung von Dritten

8.1 Auf Wunsch und mit Zustimmung des Auftraggebers ist Kamera Express Rental berechtigt, alle oder einen Teil der Arbeiten an einen oder mehrere Dritte zu vergeben. Kamera Express Rental tritt auch als gesetzlicher Vertreter des Auftraggebers auf, wobei die Verträge direkt zwischen dem Auftraggeber und dem oder den Dritten geschlossen werden.

Artikel 9 Versicherung

9.1 Die Versicherungspflicht gilt für den Fall der tatsächlichen Bereitstellung und/oder Vermietung für den Auftraggeber/Mieter. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine zusätzliche Risikoversicherung für das Eigentum von Kamera Express Rental, für dessen Nutzung durch den Auftraggeber, für die Angestellten von Kamera Express Rental und auf Wunsch von Kamera Express Rental auch für die (angeheuerten) freien Mitarbeiter während des vereinbarten Buchungszeitraums abzuschließen, wenn es sich um einen Auftrag handelt, der Risiken beinhalten kann.

Artikel 10 Nicht verschuldetes Versagen

10.1 Wenn Kamera Express Rental durch ein nicht zurechenbares Versäumnis daran gehindert wird, den geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise zu erfüllen, ist Kamera Express Rental berechtigt, den Vertrag, soweit er noch nicht ausgeführt wurde, zu stornieren, aufzulösen oder auszusetzen, bis die Ausführung möglich ist, ohne dass Kamera Express Rental in irgendeiner Weise vom Auftraggeber und/oder Dritten haftbar gemacht werden kann. Der Auftraggeber ist Kamera Express Rental in jedem Fall den bereits ausgeführten Teil schuldig.

10.2 Wenn der aufgeschobene Teil später ausgeführt wird, schuldet der Auftraggeber Kamera Express Rental den gesamten Betrag ohne jeden Abzug. Wenn der nicht zurechenbare Mangel dauerhaft ist, so dass eine spätere Ausführung sinnlos ist, ist Kamera Express Rental berechtigt, den Vertrag ohne jegliche Schadensersatzpflicht aufzulösen.

10.3 Unter nicht zurechenbarem Versäumnis wird in diesem Fall auf jeden Fall jeder vom Willen von Kamera Express Rental unabhängige Umstand verstanden, auch wenn dieser Umstand Kamera Express Rental selbst betrifft, der es Kamera Express Rental billigerweise unmöglich macht, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Zu diesen Umständen gehören auf jeden Fall Krieg, bewaffnete Konflikte, Aufruhr, nukleare Reaktionen, Naturkatastrophen, übermäßige Abwesenheit, Aufruhr, Feuer, Streiks und Aussperrungen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Unternehmens von Kamera Express Rental, verspätete Lieferung der von Kamera Express Rental bestellten Sachen, ob von Dritten oder nicht, Transportschwierigkeiten, Stromnetzausfälle bei Geräten und Sachen, unvorhergesehene Umstände und andere ähnliche Ereignisse.

10.4 Darunter fallen auch Vorfälle, die von Personen verursacht werden, die bei Kamera Express Rental angestellt oder von Kamera Express Rental angestellt oder beauftragt sind, sowie Diebstahl und Einbruch, es sei denn, dass diese Vorfälle durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Kamera Express Rental verursacht werden.

Artikel 11 Reklamationen

11.1 Reklamationen in Bezug auf die von Kamera Express Rental gelieferten, zur Verfügung gestellten oder gemieteten Waren und/oder Dienstleistungen müssen vom Auftraggeber innerhalb von 24 Stunden nach der Lieferung schriftlich bei Kamera Express Rental eingereicht werden. Wenn der Auftraggeber nicht rechtzeitig reklamiert, kann Kamera Express Rental nicht für einen zurechenbaren Mangel verantwortlich gemacht werden.

11.2 Reklamationen über Rechnungen von Kamera Express Rental sind innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich bei Kamera Express Rental zu begründen.

11. 3 Wenn eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Reklamation erfolgt ist und sich herausstellt, dass die von Kamera Express Rental gelieferten, zur Verfügung gestellten, vermieteten Sachen und/oder erbrachten Dienstleistungen überhaupt nicht dem Inhalt des Vertrages entsprechen und ein schwerwiegender Mangel vorliegt, der Kamera Express Rental zuzuschreiben ist, wird Kamera Express Rental unter Beachtung dessen, was an anderer Stelle in diesen Bedingungen festgelegt wurde, bei Rückgabe der gelieferten (es sei denn, die Abweichung ist zu geringfügig, um eine Reparatur, einen Austausch oder eine neue Arbeit zu rechtfertigen, oder die Sache ist infolge des Verhaltens des Auftraggebers ausgefallen oder hat sich verschlechtert), eine Nachbesserung durchführen oder Ersatz liefern, zur Verfügung stellen, vermieten und/oder die Leistungen ganz oder teilweise erneut erbringen. Nach Wahl von Kamera Express Rental kann dem Auftraggeber stattdessen auch eine Gutschrift bis zur Höhe des Wertes der zurückgegebenen Gegenstände bzw. des vereinbarten Buchungszeitraums oder des Stundensatzes der erbrachten Leistungen erteilt werden. Entsprechendes gilt im Rechtsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten, wenn Kamera Express Rental mit Zustimmung und auf Weisung des Auftraggebers die Lieferung, Bereitstellung oder Vermietung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ganz oder teilweise an einen Dritten ausgelagert hat.

11.4 Im Falle einer unsachgemäßen Verwendung der Güter durch den Auftraggeber haftet dieser für die Kosten der Reparatur oder des Ersatzes.

11.5 Im Falle der Lieferung von Waren durch Kamera Express Rental gelten die Regeln für Reklamationen und Garantien, wie sie von dem Dritten/Hersteller vorgegeben werden.

11.6 Die Ausübung des Reklamationsrechts durch den Auftraggeber setzt niemals seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber Kamera Express Rental aus.

Artikel 12 Haftung und Schadenersatz

12.1 Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, wie auch immer sie genannt werden, die an seinem Eigentum, dem Eigentum von Kamera Express Rental und/oder dem Eigentum Dritter entstehen oder entstanden sind, verursacht durch ihn selbst, seine Mitarbeiter oder von ihm oder seinen Mitarbeitern beauftragte Dritte.

12.2 Der Auftraggeber haftet gegenüber Kamera Express Rental in gleicher Weise wie für sein eigenes Verhalten für das Verhalten derjenigen, die mit seiner Zustimmung diese Güter benutzen. Diesbezüglich stellt der Auftraggeber Kamera Express Rental von allen Ansprüchen (wie auch immer genannt) Dritter frei.

12. 3 Kamera Express Rental haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch Stillstand, Ausfall, ob im Energienetz (Gas, Wasser, Strom), Nicht- oder Fehlfunktion der Geräte, Heizungs-, Kühl-, Aufzugsanlagen, für die Folgen von sichtbaren oder unsichtbaren Mängeln, oder für Schäden, die durch die Zerstörung oder Beschädigung von Waren, Trägern und den darauf aufgezeichneten Inhalten, durch mangelhafte Anschlüsse und Leitungsabzweigungen, für die Qualität von unmodulierten Bögen und allgemein durch die Erbringung von Dienstleistungen verursacht werden, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Kamera Express Rental vor. Kamera Express Rental haftet auch nicht für irgendeine gesetzliche oder sonstige Haftung, die sich aus der Verwendung der Sachen durch den Auftraggeber oder Dritte oder aus der Anordnung der Sachen ergibt. Falls der Auftraggeber die Sachen und/oder Teile davon von Kamera Express Rental missbraucht und/oder diese Sachen vollständig verloren gehen und/oder irreparabel beschädigt werden und/oder auf andere Weise als zwischen den Parteien vereinbart/verändert/angepasst werden, hat der Auftraggeber Kamera Express Rental die Kosten für den Kauf der Ersatzsache sowie die Kosten für den Ersatz oder die Reparatur zu zahlen. Kamera Express Rental ist in der Zwischenzeit jederzeit berechtigt, die gelieferten, zur Verfügung gestellten oder gemieteten Sachen ohne Vorankündigung oder gerichtliche Intervention zurückzunehmen. Es wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber Kamera Express Rental zum Betreten der Räumlichkeiten ermächtigt hat.

12.4 Wenn im Falle der Zurverfügungstellung oder Vermietung die Sachen durch Feuer oder ähnliche unvorhergesehene Umstände vollständig untergegangen sind, wird Kamera Express Rental versuchen, so schnell wie möglich für angemessenen Ersatz zu sorgen. Wenn Kamera Express Rental dies innerhalb einer angemessenen Frist erreichen kann, hat der Auftraggeber kein Recht, den Vertrag zu kündigen. Bei teilweisem Verfall und wenn Kamera Express Rental nicht rechtzeitig Ersatz leisten kann, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine anteilige Minderung des vereinbarten Preises, nicht aber auf Schadenersatz. Letzteres gilt auch für den Fall, dass die Ware vollständig verdorben ist. Ist Kamera Express Rental in beiden Fällen nicht in der Lage, rechtzeitig Ersatz zu leisten, endet der Überlassungs- oder Mietvertrag.

12.5 Ratschläge und Beratungen werden nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. Kamera Express Rental übernimmt jedoch keine Haftung für die Ausführung dieser Tätigkeiten. Dies kann den Auftraggeber auch niemals von der Verpflichtung entbinden, die zu liefernden, zur Verfügung zu stellenden, zu vermietenden Güter und/oder zu erbringenden Dienstleistungen auf ihre Eignung für den vorgesehenen Zweck zu prüfen. Das Gleiche gilt für Angaben über die Zusammensetzung von Sachen, deren Teile und deren Verwendbarkeit.

12.6 In Bezug auf die Höchsthaftung von Kamera Express Rental gelten die Bestimmungen von Artikel 11.3 dieser Bedingungen entsprechend.

12.7 Für den Fall, dass der Auftraggeber Kamera Express Rental-Mitarbeiter oder freie Mitarbeiter mit der Erbringung von Dienstleistungen beauftragt, übernimmt der Auftraggeber die Haftung für jegliche Schäden, Verletzungen oder Todesfälle während des gebuchten Zeitraums.

12.8 Die von Kamera Express Rental gelieferten, zur Verfügung gestellten, gemieteten Gegenstände sind in den alten Zustand zurückzuversetzen, wobei der Auftraggeber die Kosten für Beschädigung, Verlust und / oder Diebstahl unverzüglich an Kamera Express Rental zu zahlen hat.

Artikel 13 Haftungsfreistellung

13.1 Der Auftraggeber stellt Kamera Express Rental (und die bei Kamera Express Rental tätigen Personen, einschließlich der mit ihr zusammenarbeitenden Unternehmen, sowohl Festangestellte als auch freie Mitarbeiter) von jeder Form der Haftung frei, die Dritte gegenüber Kamera Express Rental in Bezug auf die gelieferten, zur Verfügung gestellten, gemieteten Gegenstände und erbrachten Dienstleistungen geltend machen könnten.

13.2 Sofern der Auftraggeber oder ein Dritter Rechte an einem an Kamera Express Rental gelieferten Werk besitzt, stellt der Auftraggeber Kamera Express Rental von allen Ansprüchen Dritter frei, und zwar im weitesten Sinne.

13.3 Soweit Kamera Express Rental Rechte an einem Werk besitzt und/oder gegebenenfalls besitzt, stellt Kamera Express Rental den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter wegen angeblicher Verletzung der vorgenannten Rechte frei.

Artikel 14 Option und Annullierung

14.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Kamera Express Rental mindestens 24 Stunden vor dem Zustandekommen einer gezogenen Option die Optionsdaten schriftlich zu bestätigen, und zwar so, dass Kamera Express Rental 24 Stunden im Voraus darüber informiert ist. Überschreitet der Auftraggeber diese Frist, so verfallen die dem Auftraggeber eingeräumten Optionen und Kamera Express Rental ist berechtigt, diese Optionstermine an einen Dritten zu vergeben.

14.2 Kamera Express Rental behält sich das Recht vor, Optionsinhaber innerhalb von zwei Stunden entscheiden zu lassen, ob eine Option in eine endgültige Buchung umgewandelt wird oder nicht.

14.3 Eine Stornierung des Vertrages durch den Auftraggeber ist nur schriftlich und vor Beginn der Leistungserbringung oder Warenlieferung möglich. Vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen werden im Falle einer Stornierung die Kamera Express Rental entstandenen Vorbereitungskosten und eventuelle Kosten Dritter stets dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Bei der Mehrkameraanlage schuldet der Auftraggeber eine Entschädigung in Höhe von 75 % des vereinbarten Honorars, wenn die Stornierung weniger als 21 Tage vor Beginn der Ausführung der Dienstleistungen oder der Lieferung der Güter erfolgt. Bei der Postproduktionseinrichtung schuldet der Kunde eine Entschädigung in Höhe von 75 % des vereinbarten Honorars, wenn die Stornierung weniger als 5 Tage vor Beginn der Ausführung der Dienstleistungen oder der Lieferung von Gütern erfolgt. Bei der Einrichtung ENG/Verleih schuldet der Auftraggeber eine Entschädigung in Höhe von 75 % des vereinbarten Honorars, wenn die Stornierung weniger als 18 Stunden vor Beginn der Erbringung der Dienstleistungen oder der Lieferung von Waren erfolgt. Bei allen anderen Einrichtungen und Dienstleistungen schuldet der Auftraggeber eine Entschädigung in Höhe von 75 % des vereinbarten Entgelts, wenn die Stornierung später erfolgt als zwischen Kamera Express Rental und dem Auftraggeber vereinbart.

14.4 Kamera Express Rental ist verpflichtet, nach Bezahlung der Kosten durch den Auftraggeber alles, was in der Zeit vor der vorzeitigen Beendigung fertiggestellt worden ist, an den Auftraggeber zu übergeben, vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kamera Express Rental.

14.5 Für den Fall, dass Kamera Express Rental die von ihren Mitarbeitern und/oder Dritten während des reservierten Zeitraums zu erbringenden Leistungen ganz oder teilweise zu mindestens gleichen Bedingungen anderweitig einsetzen kann, wird Kamera Express Rental dem Auftraggeber die von ihm bereits geleisteten (Teil-)Zahlungen gutschreiben. Dies geschieht nach Abzug aller Kosten, die Kamera Express Rental bis einschließlich der betreffenden Stornierung bereits entstanden sind, wobei diese Kosten mindestens 10% des vereinbarten Preises betragen.

14.6 Kamera Express Rental behält sich das Recht vor, Verträge ganz oder teilweise schriftlich aufzulösen, wenn sich die Umstände so ändern, dass die Erfüllung für Kamera Express Rental nicht mehr zumutbar ist oder die Erfüllung strafrechtliche Risiken mit sich bringen würde. Der Auftraggeber hat in einem solchen Fall keinen Anspruch auf Schadenersatz.

14.7 Eine Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Auftraggeber grundsätzlich nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Kamera Express Rental ist berechtigt, die Leistungen innerhalb einer angemessenen Nachlieferungsfrist noch zu liefern, bereitzustellen, zu vermieten und zu erbringen. Erfolgt auch innerhalb dieser Nachlieferungsfrist keine Lieferung, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt. Dies gilt auch, wenn Kamera Express Rental sich nicht auf ein unverschuldetes Versäumnis berufen kann. Als Schadensersatz kann der Auftraggeber maximal den im Voraus bezahlten Teil des Preises zurückfordern (sofern noch keine Arbeiten durchgeführt wurden).

14.8 Wenn der Auftraggeber während der Durchführung eines Vertrages derartige Änderungen am Vertrag vornimmt, dass der Auftrag nach Ansicht von Kamera Express Rental undurchführbar wird und/oder für den mit dem Auftraggeber vereinbarten Zweck nicht mehr geeignet ist/wird, ist Kamera Express Rental berechtigt, den Vertrag jederzeit ohne jegliche Entschädigung vorzeitig zu beenden. Diese Kündigung berührt nicht die Verpflichtung des Auftraggebers, alle bis zur vorzeitigen Kündigung entstandenen Kosten sowie die durch die vorzeitige Kündigung verursachten Kosten an Kamera Express Rental zu zahlen.

Artikel 15 Verzug

15.1 Wenn der Auftraggeber einer Verpflichtung (insbesondere der Zahlungsverpflichtung) nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, ist Kamera Express Rental berechtigt, den Vertrag durch eine außergerichtliche Erklärung ganz oder teilweise aufzulösen. Kamera Express Rental ist außerdem berechtigt, sich auf Wunsch unter Berufung auf seinen Eigentumsvorbehalt wieder in den Besitz seiner Sachen zu setzen. Kamera Express Rental kann auch sein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Der Auftraggeber hat dann keinen Anspruch auf Schadenersatz. Diese außergerichtliche Auflösung berührt nicht das Recht von Kamera Express Rental, vor Gericht (Ersatz-)Schadenersatz, Erfüllung oder Auflösung zu fordern.

15.2 Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, Kamera Express Rental alle Schäden, die Kamera Express Rental entstanden sind, und alle Kosten, die Kamera Express Rental im Zusammenhang mit dieser Rücknahme entstanden sind, zu erstatten.

Artikel 16 Zahlung

16.1 Rechnungen sind spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum zu begleichen, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Die Zahlungsbedingung ist im Allgemeinen netto Kasse. Kamera Express Rental ist berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen und weitere (zusätzliche) Sicherheiten zu fordern. Kamera Express Rental kann auch eine Kaution für die tatsächliche Bereitstellung oder Vermietung verlangen.

16.2 Bei Überschreitung einer oder mehrerer dieser Fristen schuldet der Auftraggeber - ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist - gesetzliche Zinsen, erhöht um 1 % über den geschuldeten Betrag für jeden Monat, Teil eines Monats für einen ganzen Monat, in dem die Zahlungsfrist überschritten wurde und/oder der Auftraggeber in Verzug war. In diesem Fall ist der geschuldete Betrag ebenfalls sofort und ohne jeden Abzug fällig. Die Fristen werden als Fristen betrachtet.

16.3 Durch die bloße Überschreitung der Zahlungsfristen gehen alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu Lasten des Auftraggebers. Die außergerichtlichen Kosten belaufen sich in jedem Fall auf mindestens 10 % (zehn Prozent) der ausstehenden Forderung, mit einem Mindestbetrag von € 275,00, und sind vom Auftraggeber ohne weitere Mahnung oder Inverzugsetzung zu zahlen, wenn die Forderung zur Eintreibung an Dritte übertragen werden muss. Der Betrag richtet sich im Prinzip nach dem Inkassosatz gemäß den Richtlinien der niederländischen Anwaltskammer. Falls höhere Kosten anfallen, wird Kamera Express Rental diese schriftlich angeben.

16.4 Eine Verrechnung gegenseitiger Forderungen und Schulden durch den Auftraggeber ist angesichts der Natur der gegenseitigen Leistungen der Parteien ausgeschlossen.

16.5 Für die vom Auftraggeber noch nicht geleisteten Zahlungen hat Kamera Express Rental ein Pfandrecht an den in ihrem Gewahrsam befindlichen Sachen des Auftraggebers.

16.6 Der Auftraggeber schuldet den Preis auch dann, wenn die Güter aufgrund eines nicht zurechenbaren Versäumnisses von Kamera Express Rental nichtig oder wertgemindert sind.

Artikel 17 Eigentumsvorbehalt

17.1 Kamera Express Rental behält sich ausdrücklich das Eigentum an den Sachen vor, die sie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt oder vermietet hat, und zwar zu jeder Zeit. Kamera Express Rental behält sich auch das Eigentum an den bereits an den Auftraggeber gelieferten oder noch zu liefernden Sachen vor, bis der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber Kamera Express Rental vollständig erfüllt hat.

17.2 Kamera Express Rental behält sich auch das Eigentum an den gelieferten und/oder zu liefernden Sachen vor, wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Dienstleistungsvertrag nicht nachkommt und/oder in Bezug auf Forderungen wegen Nichterfüllung eines solchen Vertrags.

17.3 Im Falle einer Verwaltung, eines Konkurses und/oder einer Pfändung und/oder einer sonstigen Beschlagnahme von Sachen von Kamera Express Rental, die sich im Besitz des Auftraggebers befinden, hat der Auftraggeber Kamera Express Rental alle Kosten zu erstatten, die Kamera Express Rental aufwenden muss, um ihr Eigentum anzuerkennen und aufrechtzuerhalten, einschließlich der Kosten eines Rechtsbeistands im Namen von Kamera Express Rental.

Artikel 18 Rechte

18.1 Kamera Express Rental behält in vollem Umfang das Urheberrecht und andere geistige Eigentumsrechte - einschließlich, aber nicht beschränkt auf die verwandten Schutzrechte - an ihren Waren oder an den Waren, für die Kamera Express Rental Dienstleistungen erbracht hat, die dem Urheberrecht und anderen Rechten unterliegen, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Dies gilt auch für die urheberrechtlichen und sonstigen Beiträge seiner Mitarbeiter und/oder freien Mitarbeiter.

18.2 Wenn das Material oder Teile davon Teil eines anderen Materials sind, bei dem die Rechte ausdrücklich schriftlich festgelegt sind, behält sich Kamera Express Rental in allen Fällen das Recht auf werbliche Nutzung vor, wobei die Quelle möglicher anderer Urheber- und sonstiger Rechteinhaber von Kamera Express Rental angegeben wird.

Artikel 19 Vertraulichkeit

19.1 Kamera Express Rental wird den Vertrag mit dem Auftraggeber und alles, was sie im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages weiß oder erfährt, grundsätzlich nicht offenlegen, wenn sie von dessen vertraulichem Charakter weiß oder dies vernünftigerweise vermuten könnte. Dies ist nur dann anders, wenn es gesetzliche oder gerichtliche Verpflichtungen gibt, die eine Offenlegung oder Veröffentlichung für die ordnungsgemäße Ausführung des Vertrages erfordern. Kamera Express Rental wird diese Verpflichtung auch seinen Mitarbeitern auferlegen.

Artikel 20 Allgemeines

20.1 Ergänzungen und/oder Änderungen dieser allgemeinen Bedingungen und der damit zusammenhängenden schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und Kamera Express Rental sind nur gültig, wenn sie von beiden Parteien schriftlich bestätigt worden sind.

20.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Rechte aus dem Vertrag auf einen oder mehrere Dritte zu übertragen, es sei denn, Kamera Express Rental hat dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Ohne vorherige gegenseitige schriftliche Zustimmung sind die Parteien nicht berechtigt, eine oder mehrere Verpflichtungen aus dem/den zwischen ihnen geschlossenen Vertrag/Verträgen ganz oder teilweise auf einen oder mehrere Dritte zu übertragen.

20.3 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind diese allgemeinen Bedingungen nur in den Niederlanden gültig und beziehen sich nur auf in den Niederlanden gelieferte, zur Verfügung gestellte, vermietete Güter und/oder erbrachte oder zu erbringende Dienstleistungen.

Artikel 21 Streitigkeiten

21.1 Es gilt niederländisches Recht, ungeachtet des Wohnsitzes und/oder der Staatsangehörigkeit des Auftraggebers und ungeachtet des Ortes, an dem die Güter geliefert, bereitgestellt, vermietet und/oder die Dienstleistungen erbracht wurden.

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